In dem im Hamburger Osten gelegenen Stadtteil Bergedorf wurden weite Teile der Innenstadt und ein großer Teil eines Neubaugebietes zum Gefahrengebiet erklärt.Innerhalb dieses Bereichs dürfen Ordnungshüter Personen anhalten, befragen, durchsuchen und deren Identität feststellen. Die Daten der Kontrollierten werden für drei Monate gespeichert. Diese Maßnahmen können verdachtsunabhängig geschehen. Allein der Aufenthalt im Gefahrengebiet berechtigt die Polizei zu diesen Kontrollen.
Jugendliche im Schlosspark Bergedorf. Friedliches Miteinander oder potenzielle Straftäter ?
In Bergedorf gehen die Meinungen auseinander. Die Polizei betont den präventiven Charakter dieser Maßnahme. Vorher kontrollierte Jugendliche würden von Straftaten abgehalten werden. Was mit den gespeicherten Daten ihrer Kinder passieren wird, fragen sich deren Eltern. Die Fraktionen der GAL und der Linken in der Bezirksversammlung bezweifeln die Zulässigkeit von verdachtsunabhängigen Personenkontrollen.
Bezirksamtsleiter Dr. Christoph Krupp (SPD) verteidigt die Regelung, indem er sich auf das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit beruft.
Kontrolliert werden hauptsächlich männliche Jugendliche. Nicht das Verhalten, sondern die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe genügt, um als verdächtig zu gelten.
Die Einrichtung des Gefahrengebietes wurde durch eine Polizeirechts-Novelle aus dem Jahr 1995 ermöglicht. Andernorts ist eine Kontrolle nur bei einem konkreten Verdacht gestattet. Eine verdachtsunabhängige Kontrolle war zuletzt nach dem Preußischen Polizeigesetz von 1851 zulässig. Dieses allerdings erst nach Ausrufung des Belagerungszustands.
Die Vorstellung, jederzeit ohne konkreten Grund angehalten, untersucht und befragt zu werden, bereitet mir Unbehagen. Die schleichende Aushöhlung des rechtsstaatlichen Prinzips der Unschuldsvermutung besorgt mich. Einmal war ich Zeuge einer verdachtsunabhängigen Kontrolle. Wie sich die betroffenen Jugendlichen gefühlt haben mögen, welches Verständnis sie zu Polizei und Staat haben, kann ich nur erahnen.
Bezirksamtsleiter Dr. Christoph Krupp (SPD) verteidigt die Regelung, indem er sich auf das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit beruft.
Kontrolliert werden hauptsächlich männliche Jugendliche. Nicht das Verhalten, sondern die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe genügt, um als verdächtig zu gelten.
Die Einrichtung des Gefahrengebietes wurde durch eine Polizeirechts-Novelle aus dem Jahr 1995 ermöglicht. Andernorts ist eine Kontrolle nur bei einem konkreten Verdacht gestattet. Eine verdachtsunabhängige Kontrolle war zuletzt nach dem Preußischen Polizeigesetz von 1851 zulässig. Dieses allerdings erst nach Ausrufung des Belagerungszustands.
Die Vorstellung, jederzeit ohne konkreten Grund angehalten, untersucht und befragt zu werden, bereitet mir Unbehagen. Die schleichende Aushöhlung des rechtsstaatlichen Prinzips der Unschuldsvermutung besorgt mich. Einmal war ich Zeuge einer verdachtsunabhängigen Kontrolle. Wie sich die betroffenen Jugendlichen gefühlt haben mögen, welches Verständnis sie zu Polizei und Staat haben, kann ich nur erahnen.
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Google Map des Gefahrengebiets
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